Jagdhunde werden eingesetzt, um den Jäger an das Wild zu bringen, um geschossenes Wild und bei Verkehrsunfällen zu Schaden gekommenes Wild zu finden und damit ggf. schnell von seinem Leiden zu befreien. Deshalb wird im § 24 des sächsischen Landesjagdgesetzes der Einsatz von brauchbaren Jagdhunden gefordert. Der Erfolg der Jagd wird von der Art und Weise der Führung des Jagdhundes und durch dessen Leistungen entscheidend beeinflusst. Der Jagdgebrauchshundeverband mit seinen Mitgliedsvereinen hat sich seit seiner Gründung im Jahre 1899 der Aufgabe angenommen, für die Jagd geeignete Jagdhunde zu züchten und durch ein umfangreiches Prüfungswesen die vom Gesetzgeber geforderten brauchbaren Jagdhunde zu ermitteln.
Ein zur Jagd brauchbarer Hund muss über eine konstitutionelle und wesensmäßige Eignung verfügen. Sein Wesen muss gekennzeichnet sein durch ausgeprägten Finderwillen bei der Arbeit am Wild, durch fehlende Wild- und Milieuscheue, durch soziale Integrierbarkeit und soll sich durch Ausgeglichenheit und Führigkeit auszeichnen. Nur durch das Vorhandensein dieser Eigenschaften ist gewährleistet, dass sich der Jagdhund bei sachgerechter Ausbildung und Führung zu einem leistungsfähigen Jagdgebrauchshund entwickelt.
Nach dem Welpenkauf ist eine umfassende Abrichtung des Jagdhundes notwendig. Dabei wird der Hundeführer in den Organisationen des Landesjagdverbandes Sachsen jederzeit mit Ratschlägen und Übungsgruppen aktiv unterstützt.
Die Brauchbarkeit des abgerichteten Jagdhundes kann man im Freistaat Sachsen laut SächsJagdVO vom 27.08.2012 § 6 Abs. (1), (2), (3) durch drei verschiedene Prüfungssysteme erlangen. Entweder legt der Hund die rassespezifischen Prüfungen des Jagdgebrauchshundverbandes ab oder er besteht die Brauchbarkeitsprüfung, die unter Aufsicht des Landesjagdverbandes Sachsen durchgeführt wird. Nach bestandener Prüfung wird ein Brauchbarkeitsnachweis ausgehändigt, auf dem die Fachgruppe für welche der Jagdhund brauchbar ist, eingetragen wurde. Jagdhunde die in einem anderen Bundesland oder in einem Mitgliedstaat der EU ihre Eignung für die jeweilige Jagdart durch eine Prüfung nach den dort geltenden Vorschriften bestanden haben, sind bei gleichen Prüfungsanforderungen ebenfalls im Freistaat Sachsen jagdlich für die jeweilige Jagdart brauchbar. Auf Antrag erhalten Sie für einen Unkostenbeitrag einen Brauchbarkeitsnachweis für Sachsen. Kontakt:
Sollte einmal ein Jagdhund bei der Ausübung der Jagd verletzt oder sogar getötet werden, erhalten die Mitglieder des Landesjagdverbandes Sachsen eine finanzielle Unterstützung aus dem eigens dafür bereitgestellten Hundefonds.
»Die ausgebildeten und erfolgreich geprüften Jagdhunde müssen
ihr Können in der Jagdpraxis immer wieder unter Beweis stellen.
Nur auf diesem Weg werden sie ein zuverlässiger Begleiter des Jägers werden.«
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