Das BMEL hat die Förderung von Drohnen zur Rehkitzrettung neu aufgelegt. Um den Einsatz dieser Technik voranzutreiben, stellt das BMEL weitere 1,5 Millionen Euro zur Verfügung. Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Wege der Teilfinanzierung (Anteilfinanzierung) in Höhe von bis zu 60 % der förderfähigen Gesamtausgaben gewährt. Die Zuwendung ist auf maximal 4.000 Euro pro Drohne mit Wärmebildkamera begrenzt. Pro Antragstellenden wird im Rahmen der diesjährigen Fördermaßnahme eine einzige Drohne mit Wärmebildkamera gefördert.

Hier die Pressemitteilung: https://www.bmel.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2024/027-rehkitzrettung.html

Die Fördermaßnahme wird zweistufig und grundsätzlich digital durchgeführt. Die Antragstellung erfolgt dabei grundsätzlich über das elektronische Antragssystem des Förderprogramms. Interessierte Antragstellende stellen grundsätzlich online über das elektronische Antragssystem des Förderprogramms nach Inkrafttreten der Richtlinie bis einschließlich 14. Juni 2024 einen Antrag auf vorzeitigen, förderunschädlichen Vorhabenbeginn an dieser Fördermaßnahme. Die BLE prüft den vollständigen Antrag im Einzelfall und stimmt nach erfolgreicher Prüfung dem vorzeitigen, förderunschädlichen Vorhabenbeginn zu. In diesen Fällen erfolgt ein

Schreiben über den Eingang (Eingangsbestätigung) und die Zustimmung zum vorzeitigen, förderunschädlichen Vorhabenbeginn. Dieses Schreiben enthält u. a. eine Vorgangsnummer und eine Transaktionsnummer (TAN). Diese Nummern sind wiederum zwingende Voraussetzung für den Auszahlungsantrag auf zweiter Stufe.

Mit dem zweiten Antrag wird die Auszahlung der Zuwendung beantragt. Anträge auf Auszahlung der Zuwendung dürfen erst nach Erwerb der Drohne mit Wärmebildkamera gestellt werden. Die Ausschlussfrist für den Auszahlungsantrag läuft bis einschließlich 30. August 2024.

Nähere Informationen zur Antragsstellung und technische Mindestanforderung an die Drohnen finden Sie in der angehängten Richtlinie.

Die Antragsstellung erfolgt hier: https://www.ble.de/DE/Projektfoerderung/Foerderungen-Auftraege/Rehkitz/Rettung_node.html

Hinweis zu geförderten Bestandsdrohnen 2021-2023 bezüglich der Klassifizierung (CE-Kennzeichnung):

Um den Drohneneinsatz auch mit geringeren Abständen zu Häusern als 150 Metern zu ermöglichen, hat das zuständige Luftfahrt-Bundesamt am 20.03.2024 gemäß § 35 S.2 VwVfG die folgende Allgemeinverfügung erlassen:

Abweichend von der Regelung in UAS.OPEN.040 (2) der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 (ABl. L 152 vom 11.6.2019, S. 62) gilt für den Betrieb von Unbemannten Luftfahrtsystemen (UAS), die zu landwirtschaftlichen Zwecken und Tierschutzzwecken (bspw. Jungtierrettung) und nicht zu Sport- oder Freizeitzwecken eingesetzt werden, folgende Regelung:

Drohnen mit einer höchstzulässigen Startmasse von 250 g bis 25 kg dürfen bei einem Betrieb in der offenen Kategorie, Unterkategorie A3 von dem Mindestabstand von 150 Metern zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie- oder Erholungsgebieten abweichen. Der seitliche Abstand zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie- oder Erholungsgebieten soll stets größer als 10 Meter und stets größer als die Flughöhe des Fluggeräts sein.