Übergangsfrist endet am 16. Februar 2023: Künftig ist Bleischrot an und in Feuchtgebieten verboten. Kritisch ist die unklare Definition. Offene Rechtsfragen erschweren die Umsetzung.
Das vor zwei Jahren beschlossene Verbot der Verwendung von Bleischrot an und in Feuchtgebieten tritt nach Ablauf der Übergangszeit am 16. Februar 2023 in Kraft. Der Deutsche Jagdverband (DJV) setzt sich zwar seit Jahren für eine Minimierung von Blei in Munition nach dem jeweiligen Stand der Technik ein, fordert aber einen wissensbasierten sowie praxisorientierten Weg. Der Verband kritisiert an der neuen Regelung deshalb eine fehlende Praxistauglichkeit und zahlreiche rechtliche Unsicherheiten. Kernproblem ist die Definition von Feuchtgebieten: Auch eine Pfütze auf einem Acker kann ein solches sein – mit der Folge, dass im Umkreis von 100 Metern das Verbot greift. Nach der Verordnung sind Feuchtgebiete „Feuchtwiesen, Moor- und Sumpfgebiete oder Gewässer, die natürlich oder künstlich, dauernd oder zeitweilig, stehend oder fließend sind und aus Süß-, Brack- oder Salzwasser bestehen“. Der DJV hat sich im gesamten Verfahren laufend für eine praktikable und verhältnismäßige Regelung eingesetzt und wird sich weiter für eine praxisgerechte Anwendung der Regelung und eine Klärung der offenen Rechtsfragen einsetzen. Die in der Verordnung festgelegte 100-Meter-Pufferzone bedeutet, dass nach einem Regenschauer faktisch die Verwendung von Bleischrot bei der Jagd ausgeschlossen ist. Der DJV kritisiert dieses komplette Bleiverbot für Schrotmunition durch die Hintertür.
Politik muss Haushaltsmittel für Schießstandumbau bereitstellen
Das Verbot hat auch Auswirkungen auf Schießstände: Liegen diese in einer Pufferzone, ist die Verwendung von Bleischrot verboten. Der Umbau kostet pro Stand einen 7-stelligen Euro-Betrag und ist zeitaufwändig. Der DJV fordert die Politik auf, die notwendigen Mittel aus dem Haushalt zügig zur Verfügung zu stellen. Ohne ein flächendeckendes Netz funktionierender Schießstände ist regelmäßiges Training für eine tierschutzgerechte Jagd nicht möglich. Laut einer DJV-Umfrage kann nur jeder zweite Flintenschütze in Deutschland überhaupt mit bleifreier Schrotmunition üben. Die finanzielle Förderung des Umbaus der Schießstände ist daher auch im Interesse des Tierschutzes.
DJV hat rechtliche Bedenken
Als rechtlich problematisch erweist sich eine Beweislastumkehr zulasten des Jägers beim Mitführen von bleihaltiger Schrotmunition: Hat er diese bei einer Kontrolle in der Nähe von Feuchtgebieten dabei, soll die Unschuldsvermutung ausgehebelt werden. Der Jäger muss künftig nachweisen, dass er die Munition nicht zur Anwendung gebracht hat. Diese Beweislastumkehr verstößt laut DJV gegen rechtsstaatliche Grundsätze, wenn ein Verstoß gegen die Verordnung sanktioniert wird.
Verstöße sind schwer zu sanktionieren
Die unklare Definition eines Feuchtgebietes macht es außerdem unmöglich, einen Verstoß wirksam zu sanktionieren: Denn eine Sanktion darf nur verhängt werden, wenn klar ist, was erlaubt ist und was nicht. Der Anwendungsbereich gegenüber dem Endverbraucher (d.h. Jäger) geht zudem deutlich über das hinaus, wofür die REACH-Verordnung eigentlich gedacht ist – sie richtet sich gegen die Verwendung von Chemikalien durch industrielle Anwender.
Bleiverbot gilt unmittelbar
Das Verbot gilt unmittelbar in der gesamten EU, eine Umsetzung auf der Ebene der Mitgliedsstaaten ist nicht erforderlich. Die Ahndung als Straftat oder Ordnungswidrigkeit bleibt aber den Mitgliedsstaaten überlassen. Bislang ist auf Bundesebene noch keine entsprechende Umsetzung erfolgt. Weitergehende landesrechtliche Verbote, etwa eine größere Pufferzone oder das Verbot, sämtliches Wasserwild, auch außerhalb von Feuchtgebieten mit Bleischrot zu bejagen, bleiben weiter in Kraft.
Der DJV wird in Kürze eine Videoreihe zum Umgang mit bleifreier Schrotmunition veröffentlichen.