Befassung im Bundesrat noch vor der Sommerpause
Der Tierschutz in Deutschland kommt voran. Das Bundeskabinett hat heute den Entwurf zur Änderung des Tierschutzgesetzes beschlossen. Mit der Novellierung werden insbesondere Rechts- und Vollzugslücken im Bereich des Tierschutzes geschlossen. Dem Kabinettbeschluss vorausgegangen war ein umfangreicher Konsultationsprozess. Mit der Verabschiedung können die Beratungen in den Gremien des Bundestages direkt nach der Sommerpause starten.
Dazu erklärt Bundeslandwirtschaftsminister Cem Özdemir: „Tierschutz ist seit 20 Jahren im Grundgesetz als Staatsziel verankert. Die allermeisten Tierhalterinnen und Tierhalter in Deutschland werden ihrer Verantwortung gegenüber den Tieren gerecht. Doch noch immer gibt es beim Umgang mit und der Haltung von Tieren Defizite und deshalb leiden in Deutschland viele Tiere. Den Tierschutz zu verbessern hat für uns eine hohe Priorität, denn wir alle tragen Verantwortung für Tiere als fühlende Mitgeschöpfe. Mit dem Kabinettbeschluss haben wir umfassende Verbesserungen für den Tierschutz auf den Weg gebracht. Das ist die umfangreichste Überarbeitung des Tierschutzgesetzes seit vielen Jahren. Für mich ist ganz wichtig: Tieren in Deutschland geht es nach der Gesetzesänderung besser als vorher. Und das ist auch gut für alle, die Tiere halten. So will doch zum Beispiel kein Halter von Hund, Katze und Co., dass sein Haustier an Herzfehlern oder schmerzhaften Gelenkproblemen leidet, kaum atmen kann oder sogar früher stirbt.“
Die Änderung umfasst wichtige Bereiche, in denen Tiere gehalten werden oder in denen mit ihnen umgegangen wird, darunter den Online-Handel, die Heim- und die landwirtschaftliche Tierhaltung und die Haltung von Wildtieren in reisenden Zirkussen. In den vergangenen Jahren sind Forschung und Wissenschaft beim Tierschutz vorangekommen und haben wichtige neue Erkenntnisse gebracht. Diese neuen Erkenntnisse fließen in die Gesetzesänderung ein.
Beispiele im Haustierbereich:
Qualzucht beenden: Die seit langem bestehenden Regeln zur Qualzucht, die bereits 1986 eingeführt und 2013 konkretisiert wurden, werden um eine nicht abschließende Liste mit möglichen Symptomen der Qualzucht ergänzt. Dazu gehören Symptome wie Blindheit, Taubheit oder Atemnot, wenn sie erblich bedingt sind und zu Schmerzen und Leiden bei den Tieren führen. Damit wird der Vollzug des Qualzuchtverbots durch die Bundesländer gestärkt. Das Züchten gesunder Tiere bleibt erlaubt, es geht nicht um das pauschale Verbot von bestimmten Rassen.
Rückverfolgbarkeit von Anbietern auf Online-Plattformen: Auf Online-Plattformen dürfen Tiere, die Merkmale von Qualzucht aufweisen, nicht mehr zum Kauf angeboten werden. Zudem müssen Anbieterinnen und Anbieter von lebenden Tieren ihre Daten bei der Online-Plattform hinterlegen.
Ausstellungsverbot: Zusätzlich dürfen Wirbeltiere mit Qualzuchtmerkmalen nicht mehr ausgestellt werden.
Kontrollen auf Tierbörsen: Bei jeder Tierbörse, bei der eine Teilnahme gewerbsmäßig tätiger Züchter, Halter oder Händler nach als Anbieter zu erwarten ist, hat während der Dauer der Tierbörse mindestens eine Kontrolle vor Ort zu erfolgen. Die Kontrolle soll auch die an die Tierbörse angrenzenden öffentlichen Straßen, Wege und Plätze erfassen.
Beispiele im Nutztierbereich:
Verpflichtung zu Videoaufzeichnungen in Schlachthöfen: Behörden können sich in Zukunft ein deutlich besseres Bild davon machen, was in Schlachthöfen passiert. Künftig gibt es eine Pflicht für Videoaufzeichnungen in tierschutzrelevanten Bereichen von Schlachthöfen. Die Videos werden die zuständigen Behörden bei der Kontrolle der Vorgänge vor Ort unterstützen.
Vorgaben zu nicht-kurativen Eingriffen: Das Schwänzekupieren von Lämmern ist künftig verboten. Bei Ferkeln gelten konkretere Vorgaben für das Kupieren der Schwänze. Damit reduzieren und beenden wir tierschutzwidrige Praktiken, die zurzeit noch zu oft vorkommen.
Ausbrennen von Hornanlagen bei Kälbern: Das Prozedere ist für die Tiere mit erheblichen Schmerzen und Leiden verbunden. Für diese Eingriffe ist daher künftig eine Betäubung notwendig. Mit der Anwendung von Betäubungs- und Schmerzmitteln wird die Belastung der Tiere erheblich reduziert. Das wird bereits jetzt vielerorts durchgeführt.
Anbindehaltung von Tieren – ob Esel, Ziege, Rind etc. – wird grundsätzlich untersagt: Der Verantwortung für die wertvollen und artenreichen Kulturlandschaften in Süddeutschland mit den Bergbauern und Almen, Wiesen und Weiden wird ebenso Rechnung getragen wie dem Schutz der Tiere, die für die Pflege dieser Landschaften gebraucht werden. Für die Anbindehaltung von Rindern gilt daher: Die ganzjährige Anbindehaltung wird in zehn Jahren untersagt, die „Kombihaltung“, in der die Tiere viel Zeit auf der Weide verbringen, bleibt unter weiterentwickelten Voraussetzungen in landwirtschaftlichen Betrieben mit höchstens 50 über sechs Monate alten Rindern erlaubt.
Beispiele für Zirkustiere:
Neue Vorgaben in Bezug auf Tiere in reisenden Zirkussen: Das betrifft beispielsweise Elefanten, Affen, Giraffen oder Flusspferde. Sind diese Tiere im Bestand eines Zirkus, können sie weiterhin gehalten werden. Eine Neuanschaffung von Tieren dieser Arten ist jedoch nicht mehr möglich, da sie sich im Zirkusalltag nicht art- und verhaltensgerecht halten und versorgen lassen.
Weitere Beispiele:
Ahndung von schwerwiegenden Verstößen gegen das Tierschutzrecht: Für das Töten eines Tieres ohne „vernünftigen Grund“ steigt der Strafrahmen in bestimmten Fällen – etwa beim Handeln aus Gewinnsucht, bei beharrlicher Wiederholung oder wenn eine große Zahl Tiere betroffen ist – von derzeit bis zu drei auf bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe. Auch der Versuch der Misshandlung oder Tötung eines Tieres steht künftig unter Strafe: Der Bußgeldrahmen verdoppelt sich – von derzeit bis zu 25.000 Euro auf bis zu 50.000 Euro. Mit dieser Änderung sollen Behörden und Gerichte die Möglichkeit erhalten, Verstöße gegen den Tierschutz angemessen zu ahnden.
Beantragungs- und Genehmigungsverfahren und alle sonstigen Anforderungen an Tierversuche bleiben gleich. Auch die Wertung, ob die Tötung eines Tieres im Einzelfall von einem „vernünftigen Grund“ gedeckt ist, ändert sich nicht. Um das herauszustellen, wurde nach Gesprächen mit Vertreterinnen und Vertretern der Forschung der entsprechenden Paragraphen mit einer Erläuterung in der Begründung versehen, die Behörden und Gerichten als Auslegungshilfe dienen kann. Außerdem ist eine Konkretisierung in der Tierschutz-Versuchstierverordnung geplant.
Das Amt eines/einer Bundesbeauftragten für Tierschutz wird jetzt auch auf gesetzlicher Ebene verankert. Damit wird der Tierschutz in Deutschland institutionell und strukturell gestärkt. Aufgabe dieser Person ist es unter anderem, den Austausch zwischen Bund und Ländern zu stärken und als Kontaktperson für Bürgerinnen und Bürger sowie Behörden im Hinblick auf Belange des Tierschutzes zur Verfügung stehen.
- Pressestelle des BMEL