1. Zweck der Unterstützung
Die Möglichkeiten zur Unterstützung der Sicherstellung der regionalen Verfügbarkeit von Nachsuchengespannen und Stöberhunden sollen zielgerichtet weiterentwickelt werden. Die Beschaffung von Hundeortungsgeräten soll deshalb auch weiterhin – mit einem effizienten Verfahren – unterstützt werden. Mit entsprechenden Ergänzungen soll zudem die weid- und tierschutzgerechte sowie effiziente Jagdausübung unterstützt werden. Angesichts des gestiegenen ASP-Risikos und im Einklang mit der „Freiberger Erklärung“ soll insbesondere ein Beitrag zur Intensivierung der Schwarzwildbejagung geleistet werden. Primäre Ziele sind dabei der Schutz von Leib und Leben sowie die Erhöhung der Sicherheit von Hundeführern und Jagdhunden.
Die Maßnahmen dienen der Förderung des Jagdwesens und der Jagd im Freistaat Sachsen und sollen deshalb mit Mitteln der Jagdabgabe unterstützt werden.
2. Gegenstand der Zuwendung
Unterstützt wird auf Grundlage von Ziffer III. Nr. 1 Buchstabe e) der VwV Jagdabgabe die Beschaffung von
a) Hundeortungsgeräten,
b) Hundeschutzwesten für Jagdhunde und
c) Keilerschutzhosen für Hundeführer.
3. Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger für Maßnahmen nach Nr. 2.a) bis c) können natürliche Personen, juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts sowie Personengesellschaften gemäß Ziffer IV. Nr. 4 VwV Jagdabgabe sein.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
Das Vorhaben darf nicht für kommerzielle Zwecke bestimmt sein. Der Weiterverkauf bzw. die Weitergabe der beschafften Ausrüstungsgegenstände gegen Entgelt ist unzulässig.
Jagdhundeführer müssen ihren Hauptwohnsitz im Freistaat Sachsen haben und einen gültigen Jagdschein vorweisen.
Juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts sowie Personengesellschaften müssen ihren Sitz und ihren hauptsächlichen Wirkungsbereich im Freistaat Sachsen haben.
Die Beschaffung von Hundeortungsgräten und Hundeschutzwesten für Jagdhunde wird erst unterstützt, wenn der Jagdhund den Nachweis der Brauchbarkeit – explizit für die Fachgruppen Schweiß oder Stöbern – gemäß § 6 Nr. 1. bis 3. SächsJagdVO erbracht hat. Die Unterstützung erfolgt zudem nur für Jagdhunde bis zu einem Höchstalter von neun Jahren.
Die Beschaffung von Hundeschutzwesten und Keilerschutzhosen wird nur unterstützt, wenn diese Ausrüstungsgegenstände durch eine anerkannte Zertifizierungseinrichtung auf den praktischen Gebrauchswert hin zertifiziert sind Keilerschutzhosen müssen darüber hinaus eine EG-Baumusterprüfung durchlaufen haben.
Die Beschaffung von Hundeortungsgeräten, Hundeschutzwesten und Keilerschutzhosen wird innerhalb der fünfjährigen Zweckbindungsfrist einmalig unterstützt. Innerhalb dieses Zeitraums ist die Ersatzbeschaffung, z. B. bei Defekt oder Verschleiß, von einer Unterstützung ausgeschlossen.
Die Unterstützung der Beschaffung von Hundeortungsgeräten schließt Zusatzhalsbänder für mehrere Hunde ein. Anmelde- und Netzgebühren sowie Betriebskosten sind nicht Gegenstand der Unterstützung mit Mitteln der Jagdabgabe.
5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
Die Zuwendung wird als Projektförderung – in Form einer Anteilsfinanzierung – gewährt.
Die Höhe der Zuwendung beträgt für Maßnahmen nach Nr. 2.a) bis c) 50 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.
Die Bagatellgrenze beträgt gemäß Ziffer III. Nr. 3 VwV Jagdabgabe 500 Euro.
6. Verfahrensregeln
Die Beschaffung von Hundeortungsgeräten, Hundeschutzwesten und Keilerschutzhosen kann in einem Antrag zusammengefasst werden.
Für die Beantragung sind folgende Unterlagen erforderlich:
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- Vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular. Die jeweils aktuelle Version ist im Internet unter http://www.wald.sachsen.de/jagdabgabe-4588.html zu finden.
- Ergänzend zum Finanzierungsplan unter Nr. 3 des Antragsformulars ein aussagefähiges Kostenangebot. Die Vorlage von Vergleichsangeboten ist entbehrlich.
- Kopie des Jagdscheins der einzelnen Hundeführer
- Nachweis der Brauchbarkeit für die einzelnen Jagdhunde gemäß § 6 Nr. 1. bis 3. SächsJagdVO mit den entsprechenden Kopien der Prüfungszeugnisse. Bestandene Prüfungen in den Fachgruppen Schweiß oder Stöbern sind zwingende Zuwendungsvorausset-zungen. Die sog. „grüne Karte“ der Landesjagdverbände wird als Nachweis der Brauchbarkeit nicht anerkannt.
Sofern der Besitznachweis für die einzelnen Jagdhunde oder das Wurfdatum mit den o. g. Unterlagen nicht zweifelsfrei erkennbar ist, sind zusätzliche geeignete Nachweise vorzulegen, z. B. Ahnentafel oder FCI. Bei ausländischen Dokumenten ist eine amtliche deutsche Übersetzung beizufügen.
1 hier: KWF-Test: Funktion und Komfort
2 hier: EG-Baumusterprüfung der DPLF
Quelle: Staatsbetrieb Sachsenforst
Referat 51 – Obere Forst- und Jagdbehörde