Alles was Recht ist
Das heute in Deutschland geltende Jagdrecht geht auf die Revolution von 1848 zurück und bestimmt, dass das Jagdrecht grundsätzlich dem Grundeigentümer zusteht. Es vermittelt die Befugnis, die in einem bestimmten Gebiet wild lebenden Tiere zu hegen, zu bejagen und sie sich anzueignen.
Die Jagd kann in Deutschland nur in Jagdbezirken ausgeübt werden, die eine bestimmte Mindestgröße haben. Entweder sind dies Eigenjagdbezirke, in denen mindestens 75 ha einer Person gehören müssen, oder es sind gemeinschaftliche Jagdbezirke, die im Freistaat Sachsen eine Mindestgröße von 250 ha haben müssen und die sich aus Grundeigentümern zusammensetzen, die jeweils weniger als 75 ha Land ihr Eigen nennen.
Bei der Ausübung der Jagd sind unzählige Vorschriften zu beachten. Exemplarisch sei hier nur das Bundesjagdgesetz (BJagdG), das Landesjagdgesetz (SächsLJagdG), das Waffengesetz (WaffG) und die in jedem Land unterschiedlichen Jagd- und Schonzeiten genannt.
Darüber hinaus gibt es noch viele weitere Vorschriften, die zu beachten sind, z. B. aus dem Naturschutz, Landschaftsschutz und Tierschutz sowie dem Fleischhygienerecht, der Bundeswildschutzverordnung usw. Sie alle aufzuzählen, würde den Rahmen dieser kleinen Einleitung bei Weitem überschreiten. Wer sich zum Jagdrecht weiter informieren möchte, kann dies auf folgender Seite tun: Deutscher Jagdverband.
Eine Übersicht über fast das gesamte Bundesrecht stellt die Bundesregierung in ihrem Internetportal Bundesregierung.de zur Verfügung. Das im Freistaat Sachsen geltende Landesrecht ist fast vollständig über das Portal der Sächsischen Staatsregierung Recht.Sachsen.de abrufbar.
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