Zum Raubwild zählen die dem Jagdrecht unterliegenden Arten der Raubtiere. Besondere Bedeutung haben Fuchs, Dachs, Steinmarder, Marderhund, Waschbär, Mink und Fischotter.
Luchs, Wildkatze, Wolf und Fischotter sind ganzjährig geschont, obwohl sie dem Jagdrecht zugeordnet sind. Für diese Arten besteht aber weiterhin die Pflicht zur Hege. Sie stehen dadurch in der besonderen Fürsorge durch den Jäger.
Das größte, derzeit im Freistaat Sachsen vorkommende Raubtier ist der Wolf. Im Jahr 2000 hat sich ein Wolfspaar in der Niederschlesischen Oberlausitz zwischen Niesky und Weißwasser angesiedelt. Diese zwei Wölfe bildeten das Stammrudel und die Grundlage für die sich immer weiter ausbreitende Population. Derzeit wird mit vier Rudeln und mehreren umherziehenden oder abwandernden Jungtieren gerechnet.
Zum Raubwild gehören folgende Tierarten in Sachsen
Wildtiere und Recht: Waschbär, Nutria & Co. in der Stadt
Wilde Tiere, die sich in Freiheit befinden, sind herrenlos à § 960 BGB
Die ausschließliche Befugnis sich Wild (§ 2 BJagdG) anzueignen, das Jagdrecht (§ 3 BJG), steht dem Eigentümer an Grund und Boden nur in Jagdbezirken zu à §§ 4 ff. BJagdG
Auf Grundflächen, die zu keinem Jagdbezirk gehören, und in befriedeten Bezirken ruht die Jagd. à § 6 BJagdG. Wo die Jagd ruht, gibt es für Jäger keine Verpflichtung zu jagdlichen Handlungen (Hegeverpflichtung)
Befriedete Bezirke sind:
- Gebäude
- Hofräume und Hausgärten, die an ein Gebäude anschließen
- sonstige bebaute Flächen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans und Flächen innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils
- Sportanlagen
- Campingplätze
- Kleingärten
- Friedhöfe und andere Bestattungsplätze
- Zoos und Tiergehege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes