Satzung des Landesjagdverbandes Sachsen e. V.

Der Landesjagdverband Sachsen e. V. ist die unabhängige Vereinigung und der Interessenvertreter der Jäger des Freistaates Sachsen. Er setzt sich ein für die Sicherung des Rechtes und der Möglichkeit zur Ausübung der Jagd und der Wildbewirtschaftung durch die Jäger im Verband sowie den Schutz der Natur und Umwelt im Freistaat Sachsen. Alle in der Satzung aufgeführten Personalien gelten gleichermaßen für Frauen und Männer. Der einfacheren Verständlichkeit halber wird in der männlichen Form formuliert.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verband führt den Namen Landesjagdverband Sachsen e. V. (Abkürzung LJVSN).
  2. Sitz des Verbandes ist Dresden.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Aufgaben und Ziele

  1. Die Ziele des Verbandes als anerkannte Naturschutzvereinigung sind:
    1. die nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen durch die Hege jeglichen Wildes und die Erhaltung der Jagd auf nicht bedrohte wildlebende Tierarten als eine Form der Landnutzung
    2. der Schutz und die Erhaltung aller einheimischen Tier- und Pflanzenarten
    3. die Umweltbildung sowie
    4. die Gestaltung der Kulturlandschaften als naturnahe Lebensräume.

    Der Verband unterstützt die Jägerschaft im Rahmen seiner Möglichkeiten.

  2. Diese Ziele werden verwirklicht durch:
    1. die Zusammenarbeit mit allen Verbänden und Vereinigungen, die eine solche Zielstellung verfolgen,
    2. die Mitwirkung und Erhaltung der gesetzlichen und gesellschaftlichen Voraussetzungen für die Jagd,
    3. die Pflege der Weidgerechtigkeit und der jagdlichen Ethik, die Durchführung einer tierschutzgerechten Hege und Jagd, den Schutz des Wildes in Notzeiten, sowie vor Krankheit und potentiellen Gefahren,
    4. die Pflege und Förderung aller Zweige des Jagdwesens, insbesondere
      • der jagdlichen Aus- und Weiterbildung,
      • des jagdlichen Brauchtums als kulturelles Erbe,
      • des jagdlichen Schrifttums einschließlich der künstlerischen Gestaltung,
      • der Öffentlichkeitsarbeit im Sinne der Ziele dieser Satzung,
      • des jagdlichen Schießens,
      • des Jagdgebrauchshundewesens,
      • der Falknerei,
      • der sachkundigen Teilnahme am jagdrechtlichen Gesetzgebungsverfahren,
      • der Förderung der jagdwissenschaftlichen Forschung,
      • der Interessenvertretung der Jäger, Jagdhundeführer und Falkner im In- und Ausland.
  3. Kein Mitglied ist berechtigt, den Verband zum politischen Forum oder zum Interessenvertreter von Parteien, gesellschaftlichen Massenorganisationen oder Bürgerbewegungen zu machen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verband dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
  2. Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Eine auf Gewinn gerichtete Tätigkeit des Verbandes ist ausgeschlossen. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes und keine Person darf durch Ausgaben des Verbandes, die seinem Zweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mittel des Verbandes dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Der Verband hat ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
  2. Ordentliche Mitglieder des Verbandes sind die juristisch selbständigen örtlichen Vereinigungen der Jäger im Freistaat Sachsen (Jägervereinigungen), soweit sie diese Satzung anerkennen und in das Vereinsregister eingetragen sind.
  3. Außerordentliche Mitglieder des Verbandes können juristische Personen oder natürliche Personen werden, sofern sie diese Satzung anerkennen und als Freunde und Förderer das Jagdwesen und den Naturschutz unterstützen.
  4. Die Ehrenmitgliedschaft des Verbandes kann natürlichen Personen für besondere Verdienste um die Aufgaben und Ziele des Verbandes durch den Präsidenten mit Zustimmung des Landesjägertages verliehen werden.
  5. Die Neuaufnahme von Mitgliedern – ausgenommen Ehrenmitglieder – setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag voraus. Über den Aufnahmeantrag entscheidet das Präsidium. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages durch das Präsidium steht dem Antragsteller die schriftliche Anrufung des Landesvorstandes binnen 4 Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung durch das Präsidium zu. Die Anrufung muss spätestens 4Wochen nach der Bekanntgabe der Entscheidung durch das Präsidium bei der Geschäftsstelle des Verbandes eingehen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft im Verband wird beendet durch:
    1. Austritt, der nur zum Ende eines Geschäftsjahres wirksam ist und schriftlich vor dem 30. September des betreffenden Geschäftsjahres erklärt werden muss;
    2. Tod des Mitgliedes beziehungsweise bei juristischen Personen deren Auflösung oder Auflösung eines ordentlichen Mitgliedes
    3. Ausschluss durch Beschluss des Präsidiums aus wichtigem Grund insbesondere, wenn das Mitglied grob gegen die Interessen des Verbandes und diese Satzung verstößt. Gegen den Beschluss kann binnen eines Monats ab Zustellung die Entscheidung des nächsten ordentlichen Landesjägertages beantragt werden, der zu diesem Tagesordnungspunkt noch einberufen werden kann.
  2. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis unbeschadet der Ansprüche des Verbandes auf rückständige
    Beitragsforderungen. Eine Rückzahlung von geleisteten Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden erfolgt nicht.
  3. Der Ausschluss von Mitgliedern ist den Mitgliedern mitzuteilen.

§ 6 Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Belange des Verbandes zu fördern und seine Aufgaben und Ziele durch Zusammenarbeit und Information zu unterstützen. Ihre Satzungen müssen mit dieser Satzung in Einklang stehen. Die vom Landesjägertag festgesetzten Beiträge sind fristgerecht zu entrichten.
  2. Die Aufgaben und Ziele des Verbandes und seine Verwirklichung nach § 2 sind für die Mitglieder rechtsverbindlich.

§ 7 Organe

Organe des Verbandes sind:

  • die Hauptversammlung (Landesjägertag)
  • das Präsidium
  • der Landesvorstand

§ 8 Landesjägertag

  1. Der Landesjägertag setzt sich zusammen aus:
    1. den Mitgliedern des Präsidiums,
    2. den ordentlichen Mitgliedern,
    3. den außerordentlichen Mitgliedern
    4. den Ehrenmitgliedern
  2. Die ordentlichen Mitglieder (Jägervereinigungen) können für jeweils angefangene 50 Mitglieder einen stimmberechtigten Delegierten zum Landesjägertag entsenden. Die Ausübung des Stimmrechtes ist von der vorherigen ordnungsgemäßen Bezahlung des Beitrages an den LJVSN beruhend auf der zum 01.01. des jeweiligen Jahres gemeldeten Mitgliederzahl abhängig.
  3. Außerordentliche Mitglieder als juristische Person können einen stimmberechtigten Delegierten entsenden, natürliche Personen können für jeweils angefangene 50 Mitglieder einen stimmberechtigten Delegierten entsenden.
  4. Jedes Ehrenmitglied ist stimmberechtigt.
  5. Der Landesjägertag wird durch einen vom Präsidium bestimmten Versammlungsleiter geleitet.

§ 9 Zuständigkeit des Landesjägertages

  1. Aufgaben des Landesjägertages sind:
    1. Wahl des Präsidenten und des Präsidiums,
    2. Abberufung und Nachwahl einzelner Präsidiumsmitglieder/des Präsidiums
    3. Wahl von 2 Rechnungsprüfern,
    4. Entgegennahme der Jahresberichte des Präsidiums,
    5. Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer,
    6. Entscheidung über die Entlastung des Präsidiums,
    7. Entscheidung über die Genehmigung des Haushaltplanes,
    8. Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern und des Präsidiums,
    9. Satzungsänderungen,
    10. Beschlussfassung über die Beitragsordnung,
    11. Wahl der Delegierten zu Veranstaltungen anderer Organisationen,
    12. Ernennung von Ehrenmitgliedern,
    13. Entscheidungen über Beschwerden gegen Ausschlüsse aus dem Verband,
    14. Auflösung des Verbandes- und Verwendung des verbleibenden Vermögens,
    15. Beschlussfassung über die Aufwandsentschädigungs- und Reisekostenordnung,
    16. Entscheidung über Mitgliedschaften in anderen Verbänden,
    17. Entscheidung über die Anzahl der Präsidiumsmitglieder.
  2. Der ordentliche Landesjägertag findet einmal im Jahr statt, wird durch den Präsidenten einberufen und ist den Mitgliedern vorab in Textform
    anzukündigen. Die Ankündigung ist spätestens 12 Wochen vor dem Termin des Landesjägertages zu versenden.
  3. Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung des Landesjägertages müssen, mit einer Begründung versehen, spätestens 8 Wochen vor dem Termin des
    Landesjägertages in Textform bei der Geschäftsstelle des Verbandes eingehen.
  4. Die Einladung zum Landesjägertag muss spätestens 6 Wochen vor dem Termin des Landesjägertages, unter Angabe der Tagesordnung und mit den Anträgen gemäß Ziff. 3, in Textform an die Mitglieder versandt werden.
  5. Über die Zulassung eines nicht auf der Tagesordnung stehenden Antrages muss der Landesjägertag abstimmen, wenn ein Viertel der anwesenden Stimmberechtigten dies verlangen. Für die Zulassung eines Antrages genügt die einfache Mehrheit.
  6. Ein außerordentlicher Landesjägertag ist vom Präsidenten innerhalb von 1 Woche einzuberufen, wenn
    a) das Präsidium dies beschließt,
    b) mindestens ein Drittel der Mitglieder dies in Textform unter Angabe der Gründe und Vorschlag einer Tagesordnung beim Präsidium beantragt.
    Die Einladung zum außerordentlichen Landesjägertag ist spätestens 4 Wochen vor dem außerordentlichen Landesjägertag in Textform an die Mitglieder zu versenden.
  7. Über alle Beschlüsse des Landesjägertages lässt der Versammlungsleiter ein von ihm unterschriebenes Protokoll fertigen, das innerhalb von 4 Wochen nach dem Tag des Landesjägertages den Mitgliedern zuzuleiten ist. Es gilt als genehmigt, wenn nicht binnen weiterer 4 Wochen bei der Geschäftsstelle des Verbandes Einspruch eingelegt wurde.

§ 10 Beschlussfähigkeit und Abstimmungen

  1. Jeder ordnungsgemäß einberufene Landesjägertag ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig. Bei Beschlüssen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden
    Stimmberechtigten erforderlich. Bei Stimmengleichheit gelten Anträge als abgelehnt. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.
  2. Abstimmungen und Beschlussfassungen erfolgen offen durch Handzeichen. Wahlen sind auf Antrag geheim durchzuführen, der Präsident und die Präsidiumsmitglieder werden stets geheim gewählt.

§ 11 Präsidium

  1. Das Präsidium besteht aus
    1. dem Präsidenten,
    2. dem Vizepräsidenten,
    3. dem Schatzmeister,
    4. bis zu 3 weiteren Mitgliedern.
  2. Der Präsident, der Vizepräsident und der Schatzmeister werden einzeln gewählt.
  3. Die Mitglieder des Präsidiums werden durch den Landesjägertag für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Die Amtsdauer endet mit dem Ablauf des Landesjägertages, auf dem ein neues Präsidium gewählt wurde. Bei Ausfall oder Abberufung eines Gewählten innerhalb der Amtszeit erfolgt eine Nachwahl durch den nächsten Landesjägertag für die restliche Amtszeit des Präsidiums. Das Präsidium gibt sich eine Geschäftsordnung.
  4. Der Präsident, der Vizepräsident und der Schatzmeister bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten den Verband jeweils allein. Im Innenverhältnis leitet der Präsident den Verband. Bei Verhinderung des Präsidenten soll Vertretung durch den Vizepräsidenten erfolgen. Bei Verhinderung des Vizepräsidenten soll Vertretung durch den Schatzmeister erfolgen.
  5. Die Mitglieder des Präsidiums sind ehrenamtlich tätig. Ihre Auslagen und Reisekosten, die sich durch die Wahrnehmung der Aufgaben aus der Geschäftsordnung ergeben, werden entsprechend der Reisekostenordnung erstattet. Sie erhalten eine angemessene Aufwandsentschädigung, deren Höhe durch Beschluss des Landesjägertages in einer Aufwandsentschädigungsordnung zusätzlich zur Reisekostenordnung festgelegt wird.
  6. Mitarbeiter der Geschäftsstelle können nicht Mitglied des Präsidiums sein.
  7. Mitglieder des Präsidiums können ihr Wahlamt nicht vorübergehend ruhen lassen.
  8. Kandidaten für das Präsidium müssen volljährig, im Besitz eines gültigen Jagdscheines sowie Mitglied einer Jägervereinigung nach § 4, Ziff. 2 der Satzung sein und durch mindestens eine Jägervereinigung nach § 4, Ziff. 2 der Satzung schriftlich vorgeschlagen werden. Kandidat kann weiter ein außerordentliches Mitglied nach § 4, Ziff. 3 der Satzung sein, das durch Beschluss des Landesvorstandes schriftlich vorgeschlagen wird.

§ 12 Aufgaben des Präsidiums

  1. Das Präsidium berät alle den Verband betreffenden Angelegenheiten und beschließt hierüber, soweit die Entscheidung nicht ausdrücklich dem Landesjägertag vorbehalten ist.
  2. Das Präsidium kann für die Dauer seiner Amtszeit beratende Arbeitsgruppen bilden. In die Arbeitsgruppen können auch sachkundige Personen berufen werden, die nicht Mitglieder des Verbandes sind.
  3. Das Präsidium kann Obleute berufen. Die Obleute müssen Mitglied einer Jägervereinigung oder des LJVSN sein.
  4. Das Präsidium ist vom Präsidenten mindestens viermal jährlich einzuberufen. Es ist in jedem Fall vor dem Landesjägertag sowie dann einzuberufen, wenn es die Mehrheit der Präsidiumsmitglieder verlangt.

§13 Landesvorstand

Der Landesvorstand setzt sich aus dem Präsidium und dem jeweils 1. Vorstand oder einem von diesem bevollmächtigten Vertreter der Jägervereinigungen nach § 4, Ziff. 2 der Satzung zusammen.

§ 14 Aufgaben des Landesvorstandes

  1. Der Landesvorstand tritt mindestens 2x/Jahr sowie auf Antrag von 3 Präsidiumsmitgliedern oder auf Antrag von mindestens einem Drittel der Vorsitzenden der Vorstände der Jägervereinigungen nach § 13 der Satzung zusammen. Der Landesvorstand ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig.
  2. Der Landesvorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Den anwesenden Präsidiumsmitgliedern steht jeweils eine Stimme zu. Den anwesenden weiteren Mitgliedern des Landesvorstandes stehen jeweils Stimmrechte nach der Anzahl ihrer Delegierten zum vorausgehenden ordentlichen Landesjägertag zu.
  3. Der Landesvorstand ist Bindeglied zwischen dem Präsidium und den Jägervereinigungen zwischen den Landesjägertagen.
  4. Der Landesvorstand gibt dem Präsidium Empfehlungen und kann Anträge zur Tagesordnung des Landesjägertages beschließen.
  5. Der Landesvorstand entscheidet im Anrufungsverfahren nach § 4, Ziff. 5 der Satzung über Aufnahmeanträge und kann außerordentliche Mitglieder des Verbandes als Kandidaten für das Präsidium nach § 11, Ziff. 8 der Satzung vorschlagen.
  6. Der Landesvorstand kann vom Präsidium Auskünfte zu allen personellen und finanziellen Belangen des Verbandes und Präsidiumsbeschlüssen verlangen.

§ 15 Niederschriften

Von allen Sitzungen des Präsidiums und des Landesvorstandes sind Protokolle zu fertigen. Diese sind vom Protokollanten sowie vom Präsidenten beziehungsweise dessen Vertreter zu unterschreiben.

§ 16 Beschlussfähigkeit und Stimmrecht im Präsidium

  1. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist das Präsidium innerhalb von 2 Wochen erneut einzuberufen. In dieser Sitzung ist das Präsidium ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  2. Die Beschlüsse des Präsidiums werden in offener Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gelten Anträge als abgelehnt.
  3. Beschlüsse vom Präsidium können schriftlich gefasst werden, wenn alle Mitglieder diesem Verfahren zustimmen. Zeitlich dringende Beschlüsse, welche nicht in Präsidiumssitzungen gefasst werden, bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Präsidiumsmitglieder im Umlaufverfahren.

§ 17 Geschäftsstelle

  1. Der Verband unterhält eine Geschäftsstelle.
  2. Das Präsidium bestellt einen Geschäftsführer und regelt dessen Aufgaben und Zuständigkeiten sowie die aller weiteren Mitarbeiter in einer Geschäftsstellenordnung.
  3. Der Geschäftsführer wird hauptamtlich eingestellt. Er nimmt ohne Stimmrecht an allen Präsidiumssitzungen und an der Hauptversammlung teil. Über eine mögliche Nichtteilnahme entscheidet das Präsidium.
  4. Soweit erforderlich kann das Präsidium weitere hauptamtliche Mitarbeiter einstellen.

§ 18 Beitrag

  1. Der Verband erhebt zur Bestreitung seiner Aufwendungen von seinen Mitgliedern Beiträge, die von der Hauptversammlung (Landesjägertag) festgesetzt werden und von den Mitgliedern zu entrichten sind.
  2. Der Beitrag richtet sich nach der Beitragsordnung und ist eine Bringschuld.

§ 19 Auflösung des Verbandes

  1. Die Auflösung des Verbandes kann nur auf einem zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Landesjägertag beschlossen werden.
  2. Zur Auflösung des Verbandes ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
  3. Liquidatoren sind die Mitglieder des letzten amtierenden Präsidiums, wenn nicht der Landesjägertag etwas anderes beschließt.
  4. Bei der Auflösung des LJVSN oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das gesamte, nach Begleichung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen des LJVSN der Jägerstiftung “natur + mensch” zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 20 Eintragung/Beanstandungen

Das Präsidium ist berechtigt, Beanstandungen von Gerichten und Behörden, die im Rahmen des Eintragungsverfahrens notwendig werden zu beheben, um in diesem Zusammenhang Änderungen oder Ergänzungen der Satzung vorzunehmen. Über diese muss der Landesjägertag informiert werden.

§ 21 Schlussbestimmungen

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Angelegenheiten ist der Sitz des Verbandes.
  2. Das Präsidium wird ermächtigt, nach ihrer Eintragung im Vereinsregister die Neufassung der Satzung und den Zeitpunkt des Inkrafttretens mit Bekanntgabe des Eintragungsdatums zu veröffentlichen.
  3. Diese Satzung wurde auf dem ordentlichen Landesjägertag am 26.09.2020 beschlossen und ersetzt die Satzung in der Fassung vom 18.05.2019.