Merkblatt-zur-Ausuebung-der-Jagd-verstaerkten-Bejagung-Entnahme-von-Schwarzwild-in-ASP-Restriktionsgebiete2493842

“Zu dem von Ihnen formulierten Anliegen hat das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt (SMS) nach Abstimmung mit dem Sächsischen Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft sowie dem Sächsischen Staatsministerium des Innern unter nachstehendem Link die von Ihnen gewünschten Informationen zuletzt mit Stand vom 27. September 2021 in übersichtlicher Form in einem Merkblatt zusammengestellt. Dieses Merkblatt wurde vom SMS mit der hier nochmals angefügten E-Mail vom 27. September 2021 unter anderem dem Landesjagdverband Sachsen übermittelt. Auch wenn zwischenzeitlich die ASP-Restriktionszonen aufgrund der Entwicklung des Seuchengeschehens per Allgemeinverfügung angepasst werden mussten, so sind die rechtlichen Einordnungen bezüglich des Einsatzes von Nachtsichttechnik weiterhin aktuell.

Merkblatt zur Ausübung der Jagd / verstärkte Bejagung / Entnahme von Schwarzwild in den ASP-Restriktionsgebieten (sachsen.de)

Beim Einsatz der verbesserten Nachtsicht dienender technischer Hilfsmittel sind jagd- und waffenrechtliche Vorschriften zu beachten. Mit der Änderung der Sächsischen Jagdverordnung vom 20. April 2018, die am 10. Mai 2018 in Kraft getreten ist, wurde das bundesjagdgesetzliche Verbot zur Verwendung von künstlichen Lichtquellen, Vorrichtungen zum Anstrahlen oder Beleuchten des Zieles und Nachtzielgeräten, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für Langwaffen bestimmt sind, für die Bejagung des Schwarzwildes im Freistaat Sachsen aufgehoben. Waffenrechtliche Verbote bleiben davon jedoch unberührt.  Mit Inkrafttreten des 3. Waffenrechtsänderungsgesetzes am 20. Februar 2020 wurden für Inhaber eines gültigen Jagdscheines der Umgang mit Nachtsichtvor- und Nachtsichtaufsätzen für jagdliche Zwecke auch waffenrechtlich legitimiert. Das Bundeskriminalamt (BKA) hat ein Merkblatt zu Nachtsichtvor- und Nachtsichtaufsätzen veröffentlicht, in welchem die waffenrechtlichen Einordnungen unter Berücksichtigung des 3. Waffenrechtsänderungsgesetzes nachvollziehbar vorgenommen wurden. Das Merkblatt ist veröffentlicht unter:

https://www.bka.de/SharedDocs/Downloads/DE/UnsereAufgaben/Aufgabenbereiche/Waffen/MerkblattNachtsichtvor_aufsatzgeraete.html

Das BKA hat nach Inkrafttreten des 3. Waffenrechtsänderungsgesetzes jedoch keine Positivliste zur waffenrechtlichen Legitimität einzelner Geräte erstellt. Sofern Jäger bei etwaigen Beschaffungen Zweifel über die waffenrechtliche Zulässigkeit haben, wird dringend empfohlen, sich hierzu mit der zuständigen Waffenbehörde in Verbindung zu setzen.”

Mit freundlichen Grüßen
Diplomingenieur für Forstwirtschaft Stephan Gutzer
SMEKUL